Jeder Mensch, der sich etwas Gutes tut, genießt gemeinsam mit Haubis

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEIN 

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der Haubis GmbH richtet sich nach den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Diese haben für sämtliche Bestellungen sowie Lieferabrufe der Haubis GmbH Gültigkeit. Änderungen der in den Bestellungen oder Lieferabrufen der Haubis GmbH angegebenen Preise, Bedingungen oder anderer Inhalte bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit der Haubis GmbH. Entgegenstehende Bedingungen – vor allem auch aus vorangehenden Angeboten – sowie entgegenstehende Auftragsbestätigungen des Lieferanten gelten bei Vertragsdurchführung auch dann nicht, wenn die Haubis GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat. 

2. BESTELLUNG 

2.1. Bestellungen der Haubis GmbH haben nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie von der Einkaufsabteilung der Haubis GmbH erteilt werden (in Schriftform und/oder durch Datenübertragung). Dies gilt auch für alle Änderungen und/oder Ergänzungen. 

2.2. Bestellungen gelten als vom Lieferanten angenommen, wenn nicht längstens innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich widersprochen wird oder zuvor mit der Ausführung begonnen wird. Bis zum Zeitpunkt der Annahme ist die Haubis GmbH berechtigt, die Bestellungen zu widerrufen. 

2.3. Die Haubis GmbH kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in den Eigenschaften, Rezepturen, Verfahren und Ausführung verlangen. Der Lieferant verpflichtet sich, falls die Haubis GmbH Änderungen verlangt, diese zum geforderten Termin durchzuführen. In diesem Fall übernimmt die Haubis GmbH die Kosten für die noch nicht geänderten, fertigen Liefergegenstände sowie zugehörige Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung bzw. im Lieferabruf als verbindlich erklärten Fertigungs- und Materialfreigabe und nur sofern diese Bestände vom Lieferanten nicht anderweitig verwendet werden können. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um diese Mengen, die der Haubis GmbH angelastet werden könnten, auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. 

2.4. Vom Lieferanten darf keine Änderung an den Eigenschaften oder in der Fertigung des Liefergegenstandes eingeführt werden, außer als Folge des schriftlichen Einverständnisses oder der schriftlichen Aufforderung durch die Haubis GmbH. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die in Eigenverantwortung des Lieferanten entwickelt wurden oder auf welche der Lieferant industrielle Schutzrechte besitzt. 

2.5. In allen der Bestellung betreffenden Schriftstücke ist die Bestellnummer der Haubis GmbH anzuführen. 

3. PREISE 

3.1. Die Preise sind Festpreise und schließen Kosten für Qualitätsprüfungen, Ursprungszeugnisse sowie Zertifikate mit ein und verstehen sich - sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – DDP gemäß Incoterms 2010. Sofern erforderlich, sind auch Transportgenehmigungen im Preis enthalten. 

3.2 Die Preisbildung bei Waren, die nach Gewicht verrechnet werden, richtet sich nach dem Nettogewicht ohne Verpackung bzw. Verpackungshilfsmittel (Gitterboxen, Paletten, Säcke, Folien etc.) 

3.3. Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Markt sind in vollem Umfang an die Haubis GmbH weiterzugeben. 

4. LIEFERTERMINE UND LIEFERFRISTEN 

4.1. Vereinbarte Termine, Fristen und Mengen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der Haubis GmbH. 

4.2. Ist Lieferung EXW gemäß Incoterms 2010 vereinbart, hat der Lieferant selbständig die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Transport so rechtzeitig bereitzustellen und dem von der Haubis GmbH autorisierten Frachtführer zu avisieren, dass der rechtzeitige Eingang bei der Haubis GmbH gewährleistet ist. Im Falle von verspäteten oder nicht eingehaltenen Übergabeterminen ist der Frachtführer von der Haubis GmbH angehalten, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Einhaltung des für den Eingang der Ware bei der Haubis GmbH maßgebenden Termins zu gewährleisten. Daraus entstehende Mehrkosten durch Sonderleistungen des Transporteurs trägt der Lieferant. 

4.3. Die Haubis GmbH ist berechtigt, Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin eingelangt sind oder die vereinbarten Mengen überschreiten, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder diesem die Kosten der Lagerhaltung zu verrechnen. 

4.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine entsprechende Ausfallstrategie für seine Produktionsstätten und Anlagen zu unterhalten, um die termingemäße Belieferung der Haubis GmbH sicherzustellen. 

5. LIEFERVERZUG 

5.1. Der Lieferant ist der Haubis GmbH zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies beinhaltet auch Deckungskäufe sowie Schäden aus Betriebsunterbrechung. Die Haubis GmbH behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug ohne Setzung einer Nachfrist die verspätete Lieferung abzulehnen und von der Bestellung ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Lieferant Anspruch auf Schadenersatz hätte. 

5.2. Bei wiederholtem Lieferverzug ist die Haubis GmbH berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mittels einfacher schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten aufzulösen, ohne dass hieraus dem Lieferanten Ansprüche welcher Art auch immer zustehen.

6. VERPACKUNG 

6.1. Die Verpackung hat handelsüblich, zweckmäßig, einwandfrei und so beschaffen zu sein, dass sie bis zum jeweiligen Werk der Haubis GmbH oder dem festgelegten Bestimmungsort zum Schutz der Ware ausreichend ist. 

6.2. Die Haubis GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzustellen. 

6.3. Sämtliche an die Haubis GmbH gelieferte Verpackung ist zur Gänze über die ARA Lizenznummer des Lieferanten entpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich, die Lizenzgebühren an die Abfallrecycling Austria AG abzuführen. 

7. ZAHLUNG 

7.1. Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Haubis GmbH innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto nach Erfüllung aller in der Bestellung festgelegten Bedingungen und nach Rechnungseingang. 

7.2. Die Zahlung der Haubis GmbH erfolgt mittels Banküberweisung. 

7.3. Die Zahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Lieferungen oder Leistungen und damit keinen Verzicht auf der Anton Haubenberger GmbH zustehende Ansprüche, welcher Art immer. 

7.4. Die Haubis GmbH behält sich eine Aufrechnung von Gegenforderungen, auch mit solchen von Konzernunternehmungen vor. 

8. RECHNUNGSLEGUNG, LEISTUNGSNACHWEISE 

8.1. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen der Haubis GmbH zu senden. 

8.2. Bei Personaleinsätzen für Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten hat sich das Personal des Lieferanten vor der Aufnahme der Arbeiten bei dem von der Haubis GmbH in der Bestellung genannten Verantwortlichen zu melden. Den Rechnungen sind die von dem Verantwortlichen der Haubis GmbH gegengezeichneten Leistungs- und Materialscheine im Original beizulegen. Leistungen und Material, welche nicht vom Verantwortlichen der Haubis GmbH bestätigt sind, werden nicht vergütet. 

9. GARANTIE, SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG 

9.1. Der Lieferant übernimmt für sich, seine Subunternehmer oder Vorlieferanten für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Ausführung, für die üblichen und zugesicherten Eigenschaften der Lieferungen und/oder Leistungen, für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften die volle Garantie auf die Dauer von 24 Monaten. Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Bestellgegenstandes dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, ausschließlich Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wurde und dieses für den Einsatzzweck geeignet ist. 

9.2. Die jeweilige Garantiedauer läuft ab Übernahme der Ware durch den Endkunden oder im Falle der Verwendung in einem Werk der Haubis GmbH anlässlich des erstmaligen Wareneinsatzes. 

9.3. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zur Untersuchung des Liefergegenstandes und zur Erstellung der Mängelrüge erst anlässlich der Übergabe des Endproduktes an den Endkunden der Haubis GmbH verpflichtet sind. 

9.4. Für den Fall der Inanspruchnahme der Haubis GmbH wegen einer Fehlerhaftigkeit des Vertragsgegenstandes verpflichtet sich der Lieferant, die Haubis GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und der Haubis GmbH alle Leistungen, die aus diesem Titel an Dritte zu erbringen waren, zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die Haubis GmbH in einem allfälligen Rechtsstreit mit Dritten bestmöglich zu unterstützen. Behauptet der Lieferant, dass ein Fehler des gelieferten Produktes oder der erbrachten Leistung im Sinne von Produkthaftungsbestimmungen nicht vorliegt, so hat er auch der Haubis GmbH gegenüber den Beweis dafür anzutreten. Diese Verpflichtungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn sein Produkt oder seine Leistung lediglich Teil einer von Haubis GmbH an Dritte erbrachten Leistung ist. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, der Haubis GmbH alle Aufwendungen aus diesem Titel auch gegenüber Dritten zur Gänze zu ersetzen.

9.5. Bei Ware, die nicht der in der Bestellung genannten Spezifikation entspricht, erfolgt die Erstellung einer Reklamation durch die Haubis GmbH. Je nach Problemstellung und Versorgungssituation hat der Lieferant sofort (innerhalb von max. 48 h) in Absprache mit der Haubis GmbH für fehlerfreien Ersatz, Nacharbeit oder Sortierung zu sorgen. Zu allen Reklamationen ist innerhalb von 5 Werktagen nach Reklamationseingang eine schriftliche Stellungnahme mit folgendem Inhalt zu 
erstellen: Fehlerbeschreibung, Fehlerursache, Sofort- / Korrekturmaßnahmen, Vorbeugemaßnahmen, Angabe der Reklamationsnummer der Haubis GmbH. Eine Reklamation gilt erst dann als beendet, wenn Fehlerursachen bekannt, wirksame nachhaltige Vorbeugemaßnahmen getroffen und die Versorgung wieder laufend sichergestellt ist. Entstandene Kosten und Aufwendungen aufgrund aufgetretener Reklamationen sind vom Lieferanten zu vergüten bzw. müssen abgegolten werden. 

10. LEBENSMITTELRECHTLICHE BESTIMMUNGEN 

10.1. Bei der Lieferung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und sonstigen Stoffen zur Lebensmittelherstellung und bei Verpackungsmaterialien, welche bei der Verarbeitung bzw. Abpackung mit Lebensmitteln in Berührung kommen, garantiert der Lieferant, dass sie den zur Zeit der Warenübergabe geltenden österreichischen Gesetzen, insbesondere den Vorschriften des Lebensmittelrechts und anderer damit in Verbindung stehender Verordnungen entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren weder gentechnisch veränderte Organismen sind, noch solche enthalten und auch nicht aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen worden sind. 

10.2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren mikrobiologisch in unbedenklichem Zustand sind, und darin keine verbotenen oder physiologisch bedenklichen Stoffe und/oder keine deklarationspflichtigen Stoffe, welche nicht deklariert worden sind, enthalten.

10.3. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren keine anderen als die technisch unvermeidbaren Begleit- und/oder Zusatzstoffe enthalten. 

10.4. Der Lieferant hat auf Anforderung des Auftraggebers entsprechende Zertifikate und Nachweise zur Verfügung zu stellen. 

11. GEHEIMHALTUNG, TERMIN- UND QUALITÄTSKONTROLLEN 

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 

11.2. Sämtliche Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Unterlagen und Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 

11.3. Subunternehmer und Vorlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten. 

11.4. Die Haubis GmbH ist berechtigt, jederzeit Kontrollen des Fertigungsstandes und der Qualität beim Lieferanten oder dessen Subunternehmer und Vorlieferanten vorzunehmen. 

11.5. Der Haubis GmbH sind die Subunternehmer und Vorlieferanten, die in Verbindung mit der Vertragserfüllung stehen, kurzfristig nach Bestellerteilung bekanntzugeben. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Haubis GmbH und den Subunternehmern und Vorlieferanten entsteht jedoch nicht. Der Lieferant haftet für Auswahl und Verschulden seiner Subunternehmer und Vorlieferanten. 

12. ZESSIONSVERBOT 

12.1. Der Lieferant darf seine Vertragsrechte und Vertragspflichten ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch die Haubis GmbH nicht auf Dritte übertragen.

12.2. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Haubis GmbH zulässig. 

13. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 

13.1. Es wird ausschließlich die Anwendung des österreichischen materiellen Rechts, unter Ausschluss von UN-Kaufrecht, vereinbart. 

13.2. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit, des Zustandekommens und der Auslegung von Vereinbarungen gilt das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten als vereinbart. 

14. HÖHERE GEWALT 

14.1. Kann eine der Vertragsparteien in ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen auf Grund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsmäßig erfüllen, so kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten. 

14.2. Führen Ereignisse höherer Gewalt zu einer Einschränkung oder Einstellung der Produktion der Haubis GmbH oder verhindern sie den Abtransport der Ware oder den von der Haubis GmbH hergestellten Produkte zu den Abnehmern, so ist die Haubis GmbH für die Dauer und den Umfang der Wirkung solcher Störungen von der Verpflichtung zur Abnahme und Bezahlung befreit. Erforderlichenfalls wird der Lieferant in solchen Fällen die Ware bis zur Übernahme durch die Haubis GmbH oder durch dessen Abnehmer auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß lagern. 

14.3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände. 

14.4. Termine und Fristen, die durch das Eintreten der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt verlängert. 

14.5. Der Lieferant hat in Fällen höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Haubis GmbH darüber laufend zu informieren. 

14.6. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als 4 Wochen andauern, kann die Haubis GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 

15. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 

15.1. Ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen, gehen den Einkaufsbedingungen vor. 

15.2. Änderungen vertraglicher Vereinbarungen und Änderungen der Einkaufsbedingungen sowie sonstige aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis abzugehende Erklärungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. 

15.3. Sollte eine Klausel dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden oder sollten die Einkaufsbedingungen unvollständig sein, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt. 

15.4. Der Lieferpartner akzeptiert keine Kinderarbeit, keine Zwangsarbeit, keine Mitarbeiter ohne einen Arbeitsvertrag (arbeitet gemäß den gesetzlichen Regeln), keine Umweltverschmutzung (z.B. korrekter Umgang mit Gefahrenstoffen), sorgt für sichere Arbeitsplätze (z.B. guter Brandschutz) und billigt keine Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch am Arbeitsplatz. Die Haubis GmbH ist berechtigt Lieferpartner zu auditieren und zu kontrollieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Haubis Gutscheinkarte

Die Gutscheinkarte kann nach Aufladung mit einem Guthabenbetrag zur Bezahlung in allen Haubis Filialen inklusive Haubiversum wie Bargeld benutzt werden. Geltend bei Einlösung ist das Guthaben auf der Karte. Den aktuellen Guthabenstand erfahren Sie gegen Vorlage der Karte an der Kassa. Diese Karte kann wieder aufgeladen werden!

Bei Verlust, Entwendung oder Unlesbarkeit der Karte übernimmt Haubis keine Haftung. Das Guthaben auf dieser Karte wird nicht verzinst und nicht gegen Bargeld ausbezahlt. Es besteht kein Umtausch- oder Rückgaberecht.

Haubis behält sich vor, eine Zahlung mit dieser Karte im Einzelfall abzulehnen, wenn die Zahlung aufgrund einer technischen Störung nicht möglich ist.